AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BraWaSan Mitteldeutschland GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge und sonstigen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber (Unternehmer u. Verbraucher, abgekürzt: AG), einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften und auch für den Fall, dass wir uns bei laufenden Geschäftsbeziehungen nicht ausdrücklich bei jedem neuen Vertragsabschluss darauf berufen. Sie gelten auch als wirksam vereinbart, sollten unsere Bedingungen denen des Auftraggebers widersprechen. Wir widersprechen unsererseits allen nicht mit unseren AGB übereinstimmenden AGB unserer AG, Kunden und Lieferanten. Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Wir verpflichten uns nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen. Alle unsere Angebote sind ausschließlich für den AG bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine nicht genehmigte Weitergabe verpflichtet zum Ersatz unserer Aufwendungen.
    Die Ausführung unserer Angebote ist in jedem Einzelfall beschränkt durch unsere freien Kapazitäten. Sollte eine Ausführungsfrist vorgegeben sein, so gilt diese nur unter der Bedingung, dass vor Beginn alle notwendigen Unterlagen und Genehmigungen vom AG vorgelegt sein müssen, ein ungehinderter Arbeitsbeginn und die Bereitstellung eines ausreichenden Strom- und Wasseranschlusses gewährleistet und die vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Verzögert sich der Arbeitsbeginn ohne unser Verschulden, so gilt der Tag der Bereit- bzw. Fertigstellung als Liefertag bzw. Abnahmetag für die von uns zu erbringenden bzw. erbrachten Arbeitsleistungen. Die Einhaltung unserer Verpflichtung setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Verpflichtung des AG aus allen Vereinbarungen voraus. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so stehen uns neben Schadenersatz auch nachgewiesene Mehraufwendungen zu. Ereignisse höherer Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben wie Betriebsstörungen, Streiks, oä und die die fristgemäße Ausführung unseres Auftrages behindern, führen zu einer akzeptierten angemessenen Verspätung oder zu unserem ganz oder teilweisem Rücktrittsrecht im Falle der Unmöglichkeit der Leistung. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, kann der AG vom Vertrag erst nach angemessener Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung der Leistung zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Ansprüche aus Verzug sind ausgeschlossen.

  2. Unsere Preise sind Nettopreise zzgl Umsatzsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden und in der Rechnung ausgewiesenen Höhe. Fahrtkosten berechnen sich ab dem Sitz der Gesellschaft. Beträgt die vereinbarte Frist für unsere Leistungserbringung länger als einem Monat ab Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Leistungserbringung geltenden Preisliste zu berechnen. Auch abweichend von den Voraussetzungen des § 632 a BGB sind wir berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. Leistungen, die nach Aufwand und im Stundenlohn abgerechnet werden, können wöchentlich abgerechnet werden. Sonst werden Leistungen nach Gewerken und innerhalb der Gewerke für in sich abgeschlossene Teile dieses Werkes abgerechnet. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir zur Geltendmachung eines höheren Schadens als in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen bei Nachweis berechtigt. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des AG ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, haben wir das Recht, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten und/oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

  3. Gefahrübergang auf den AG ist mit Vollendung unserer Leistungen vereinbart. Bei Versandverzögerungen ohne unser Verschulden geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Lieferung über. Schulden wir den Transport, sind Transportmittel, -wege und Fracht mangels besonderer Weisung unserer Wahl überlassen. Entstehen aufgrund Weisungen des AG Mehrfrachten, zahlt diese der AG, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des AG, zahlt er die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung an unserem Sitz die Hälfte der Frachtkosten für jeden Monat. Bei Annahmeverzug dürfen wir Lagerflächen auf Kosten des AG anmieten. Nachdem wir eine Frist zur Abnahme gesetzt haben, sind wir nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen, soweit die Ware nicht bereits im Eigentum des Auftraggebers steht. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG wird die Ware auf AG-Kosten gegen alle möglichen vom AG benannten Risiken versichert.

  4. Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an Liefergegenständen vor, bis der Auftraggeber sämtliche, auch zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks ist. Entsprechendes gilt für Sicherheiten. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Forderungen aus allen Vereinbarungen mit dem AG. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstücks des AG geworden sind, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des AG. Werden die von uns eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der AG falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe unserer Forderung schon jetzt an uns ab.

  5. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Erbringung unserer Leistung bzw. nach der Lieferung der Ware schriftlich und konkret gerügt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Einen Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach unserem billigen Ermessen Beseitigung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Wird die Nacherfüllung nicht von uns in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt, muss der AG uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren Ablauf er den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrage zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche des AG bestehen nicht. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüberhinausgehende Schadenersatzhaftung kommt nur in Betracht, wenn die Zusicherung ausdrücklich eine Einstandspflicht für eventuelle Schäden enthielt. Soweit ein Werk mangelhaft ist, kann der AG unter den ges. Voraussetzungen und soweit nicht anders vereinbart ist, Nacherfüllung verlangen, sofern diese nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder nach angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung, die fruchtlos geblieben war, den Mangel selbst beseitigen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Ansprüche des AG bestehen nicht. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln beweglicher Sachen beträgt, unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bei einer an einen Unternehmer gelieferten Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben, 3 Jahre, im Übrigen 1 Jahr. Für Verbraucher betragen die entsprechenden Fristen 5 Jahre und 2 Jahre. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln an einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt 2 Jahre, bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 5 Jahre, im Übrigen 1 Jahr. Im Übrigen gelten bzgl von Mängeln die gesetzlichen Bestimmungen.

  6. Bei Beauftragung mit einer Gebäudetrocknung oder einer Leckageortung schulden wir immer nur als Dienstleistung. Kann diese nicht erfolgen, weil der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, die Leckage trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder die Trocknung wirtschaftlich sinnvoll nicht durchgeführt werden kann, ist der AG verpflichtet, unsere entstandenen Aufwendungen zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Trocknung oder der Leckageortung in unseren Verantwortungs- und Risikobereich fällt.

  7. Auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für uns selbst, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit in diesen AGB nicht abweichendes geregelt ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten im Übrigen nicht. Wir haften nicht für Schäden des AG, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die der AG versichert hat, für entgangenen Gewinn, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung des AG, sowie für Schäden, die der AG durch mit seinem Abnehmer vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung in rechtlich zulässiger und zumutbarer Weise hätte beschränken können. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des AG aus Produkthaftung. Sie gelten auch nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

  8. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Dienstleistungen ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten oder Personen des Öffentlichen Rechts das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Ort seines Geschäftssitzes und Privatsitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag gilt ergänzend zu diesen Vertragsbestimmungen das deutsche Recht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl verbindlich.